§ 5 JKostG - Auslagen in Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
36.1

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.

    die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung

  2. 2.

    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  3. 3.

    Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.