§ 5 JKostG - Auslagen in Hinterlegungssachen
Bibliographie
- Titel
- Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 36.1
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.
die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung
- 2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.
Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.