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Art. 47 BayJG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-E

Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    im Rahmen des §  29 Abs.  4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
  2. 2.
    Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des §  32 Abs.  2 Satz  1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich sind, sowie darüber zu erlassen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§  32 Abs.  2 Satz  2 des Bundesjagdgesetzes),
  3. 3.
    das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§  35 des Bundesjagdgesetzes) zu regeln, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist,
  4. 4.
    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation (Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete Wildschadensbeträge zu erlassen.