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  • ab 01.01.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 44 BayJG - Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, Art. 47 Nr. 2) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Revierinhaber unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat.