§ 12 BerHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BerHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-15
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Nummer 3 wird die Zahl "24" durch die Zahl "24a" ersetzt.
- b)
In Nummer 3 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe;".
- 2.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen und der Beratungshilfe".
- 3.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
"§ 24a
Beratungshilfe(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe;
- 2.
die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.
(2) § 5 und § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 sind nicht anzuwenden."