Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 25 SchutzbG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SchutzbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-2

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung kann ein Beteiligter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Klage erheben.

(2) Die Klage kann ferner erhoben werden, wenn die Festsetzungsbehörde über einen Festsetzungsantrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.

(4) Rechtsstreitigkeiten, welche Entschädigungen betreffen, für die nach zwischenstaatlichen Verträgen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16), werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der insoweit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einsteht.

(5) Die Klage des Entschädigungsberechtigten ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages, die des Zahlungspflichtigen darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird.

(6) Das Gericht kann, falls der zur Entschädigung Verpflichtete Klage erhebt, auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid ganz oder teilweise für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluss vorab entschieden werden; der Beschluss ist nicht anfechtbar. §§ 711 bis 720 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung. Bei Versäumnis der Frist des § 24 gilt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Satz 1 entsprechend.