§ 88 GemO - Vertretung bei Beteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung beauftragen. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, bestellt der Gemeinderat widerruflich die weiteren Vertreter; für die Bestellung gilt § 45 (Mitgliedschaft in den Ausschüssen) sinngemäß. Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister und den weiteren Vertretern Richtlinien oder Weisungen erteilen.
(2) Die Stimmen der Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden. Bedarf es keiner Zustimmung des Gemeinderats oder eines Ausschusses, so entscheidet über die Stimmabgabe, wenn die Zahl der Vertreter mehr als zwei beträgt, die Gesamtheit der Vertreter mit einfacher Mehrheit, andernfalls der Bürgermeister; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bürgermeisters den Ausschlag.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen. Absatz 2 gilt nicht für Gesellschaften, deren Kapital zu mehr als 75 vom Hundert der Gemeinde gehört.
(4) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.