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§ 10 KWG - Stimmbezirke

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet.

(2) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk; jedoch können größere Gemeinden in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche oder Ortsbezirke unterteilt, wird für jeden Wahlbereich oder Ortsbezirk mindestens ein Stimmbezirk gebildet. In größeren Wahlbereichen oder Ortsbezirken können mehrere Stimmbezirke gebildet werden.

(3) Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe des Bürgermeisters.