§ 10 KWG - Stimmbezirke
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet.
(2) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk; jedoch können größere Gemeinden in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche oder Ortsbezirke unterteilt, wird für jeden Wahlbereich oder Ortsbezirk mindestens ein Stimmbezirk gebildet. In größeren Wahlbereichen oder Ortsbezirken können mehrere Stimmbezirke gebildet werden.
(3) Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe des Bürgermeisters.