§ 4 BGSLV - Einstellung, Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV)
- Amtliche Abkürzung
- BGSLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-6-1
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen und die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Einstellungsvoraussetzungen sowie die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeidiensttauglichkeit) erfüllt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. Dem jeweils für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgelegten Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren hinzuzurechnen.