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§ 413 SGB III - Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des

  1. 1.

    § 65 Abs. 1

    anstelle des Betrages von

    • 800 Deutsche Mark

      ein Betrag von 645 Deutsche Mark,

    • 845 Deutsche Mark

      ein Betrag von 690 Deutsche Mark,

    • 240 Deutsche Mark

      ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

    • 75 Deutsche Mark

      ein Betrag von 230 Deutsche Mark,

  2. 2.

    § 66

    1. a)

      Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      • 350 Deutsche Mark

        ein Betrag von 325 Deutsche Mark,

      • 680 Deutsche Mark

        ein Betrag von 635 Deutsche Mark,

    2. b)

      Absatz 3

      anstelle des Betrages von

      • 625 Deutsche Mark

        ein Betrag von 570 Deutsche Mark,

      • 845 Deutsche Mark

        ein Betrag von 690 Deutsche Mark,

      • 80 Deutsche Mark

        ein Betrag von 30 Deutsche Mark,

      • 240 Deutsche Mark

        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

      • 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 230 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2

zugrunde gelegt.

(2) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 65 und 66.