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§ 60 OWiG - Verteidigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Amtliche Abkürzung
OWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
454-1

1Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 der Strafprozessordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozessordnung).