§ 62 BremPolG - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschaden und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche auf die Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 60 Abs. 3 oder § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.