§ 37 LKWO M-V - Endgültiges Wahlergebnis (zu § 33 LKWG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6-2
(1) Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss treten binnen acht Tagen und der Landeswahlausschuss tritt binnen zehn Tagen nach der Wahl zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen.
(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu entscheiden.
(3) Bei der Landtagswahl stellt der Kreiswahlausschuss fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Die Kreiswahlleitung ist für die Benachrichtigung nach § 33 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zuständig.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 58 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gewählt worden, so fordert die Kreiswahlleitung von allen Gemeindewahlbehörden die für diese Bewerberin oder diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen auf diese Person lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 58 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.