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§ 11 NVwVG - Hinzuziehung von Zeugen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.