Art. 41 GO - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) 1Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zum Beamten auf Zeit ernannt. 2Für die Wahl gilt Art. 51 Abs. 3. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Nähere über das Beamtenverhältnis eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.