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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 80 NRiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG,

  2. 2.

    über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,

  3. 3.

    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.