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§ 4a HWaG - Öffentliches Eigentum an Hochwasserschutzanlagen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Hochwasserschutzanlagen, die auf Grund einer in das Wasserbuch eingetragenen Planfeststellung oder Genehmigung (§ 55) errichtet worden sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, stehen in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (öffentliche Hochwasserschutzanlagen). Öffentliches Eigentum entsteht nicht, wenn die durch die Hochwasserschutzanlage geschützte Geländefläche ausschließlich Anlagen für öffentliche Zwecke dient oder wenn nur Teile der Hochwasserschutzanlage der Freien und Hansestadt Hamburg gehören.

(2) Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, werden nicht angewendet.

(3) Das öffentliche Eigentum an einer Grundfläche oder an einem sonstigen Gegenstand besteht, solange diese zu einer Hochwasserschutzanlage gehören. Öffentliches Eigentum entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Freie und Hansestadt Hamburg nach bürgerlichem Recht unbelastetes Eigentum erwirbt. Wird die Bestimmung zum Hochwasserschutz aufgehoben, so wird die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin im Sinne des bürgerlichen Rechts, jedoch besteht an öffentlichen Wegen das öffentliche Eigentum nach § 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (HmbGVBl. S. 117) fort.

(4) Werden Gegenstände von der Hochwasserschutzanlage getrennt, so verwandelt sich das öffentliche Eigentum an ihnen in bürgerlich-rechtliches Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder desjenigen, dem die Freie und Hansestadt Hamburg die Aneignung gestattet hat.

(5) Bauliche Anlagen, die auf oder unter einer in öffentlichem Eigentum stehenden Grundfläche für andere als die Freie und Hansestadt Hamburg hergestellt worden sind, werden nicht Bestandteil der Hochwasserschutzanlage. Bestehen solche baulichen Anlagen bei der Entstehung des öffentlichen Eigentums, so verlieren sie gleichzeitig ihre etwaige Eigenschaft als Bestandteil der Hochwasserschutzanlage.

(6) Grundflächen, an denen öffentliches Eigentum entstanden ist, sind aus dem Grundbuch auszuscheiden und zum öffentlichen Grund zu tilgen.