§ 345a SGB III - Pauschalierung der Beiträge

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2Der Gesamtbeitrag beträgt

1.für das Jahr 20035 Millionen  Euro,
2.für das Jahr 200418 Millionen  Euro,
3.für das Jahr 200536 Millionen  Euro,
4.für das Jahr 200619 Millionen Euro und
5.für das Jahr 200726 Millionen Euro.

3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  1. 1.

    die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

  2. 2.

    die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

  3. 3.

    die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. 2Sie beträgt

1.für das Jahr 200360 Millionen  Euro,
2.für das Jahr 2004110 Millionen  Euro,
3.für das Jahr 2005170 Millionen  Euro,
4.für das Jahr 2006230 Millionen  Euro,
5.für das Jahr 2007290 Millionen  Euro.

3Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimmte Betrag als Abschlag.