§ 345a SGB III - Pauschalierung der Beiträge

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2Der Gesamtbeitrag beträgt

1.für das Jahr 20035 Millionen  Euro,
2.für das Jahr 200418 Millionen  Euro,
3.für das Jahr 200536 Millionen  Euro,
4.für das Jahr 200619 Millionen Euro und
5.für das Jahr 200726 Millionen Euro.

3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  1. 1.

    die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

  2. 2.

    die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

  3. 3.

    die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird ab dem Jahr 2007 pauschal auf 290 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt. 2Die Beiträge sind jeweils am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen.