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§ 1 EingrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.