§ 98 PersVG LSA - Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Landrat oder der Bürgermeister oder die Leitung der Verwaltungsgemeinschaft. Sie kann sich durch ihre ständige Vertretung, den für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernenten, die für Personalangelegenheiten zuständige Amtsleitung oder Bedienstete in vergleichbarer Funktion, vertreten lassen.
(2) Nicht wählbar ist die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde oder eines Landkreises.
(3) Entscheidet in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, die oberste Dienstbehörde, so beteiligt die Dienststellenleitung vorher die zuständige Personalvertretung. Der Personalrat kann verlangen, daß die oberste Dienstbehörde die Angelegenheit zuvor mit dem Vorstand erörtert:
(4) Die Einigungsstelle wird im Nichteinigungsfall von der obersten Dienstbehörde und dem Personalrat unverzüglich gebildet. Bei der Bestellung der Beisitzer entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen.
(5) Die Verhandlungen der Einigungsstellen sind nicht öffentlich. Der Dienststellenleitung und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben.
(6) In Fällen der Einstellung, Eingruppierung und der Kündigung beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung.