§ 2 BVO NRW - Beihilfefälle

Bibliographie

Titel
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Amtliche Abkürzung
BVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen

  1. 1.

    in Krankheits- und Pflegefällen

    1. a)

      für den Beihilfeberechtigten selbst,

    2. b)

      für den nicht selbst beihilfeberechtigten und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten. Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte [§ 2 Absätze 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I. S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)] des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro übersteigt. Bei erstmaligem Rentenbezug ab 1. Januar 2004 ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag hinzuzurechnen; dies gilt nicht für Renten, die der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe bb EStG unterliegen. (6) Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze sind aus Fürsorgegründen Aufwendungen beihilfefähig, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner trotz einer ausreichenden Krankenversicherung für bestimmte Erkrankungen von Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind; beihilfefähig ist der 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag. Für einen getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner werden Beihilfen nur gewährt, soweit dieser einen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten hat,

    3. c)

      für die in Absatz 2 bezeichneten Kinder;

Aufwendungen für Schutzimpfungen, Aufwendungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) sowie Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) werden den Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit gleichgestellt;

  1. 2.

    in Geburtsfällen

    1. a)

      einer Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin des oder der Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter eines nicht ehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten,

    4. d)

      einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter des Beihilfeberechtigten;

  2. 3.

    im Todesfall

    1. a)

      eines Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      seines nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,

    3. c)

      eines im Absatz 2 bezeichneten Kindes; bei Totgeburten, wenn der Beihilfeberechtigte im Falle der Lebendgeburt zu Krankheitsaufwendungen des Kindes Anspruch auf Beihilfen hätte;

  3. 4.

    in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs

    1. a)

      einer Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin des oder der Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter des Beihilfeberechtigten;

  4. 5.

    in Fällen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation

    1. a)

      eines Beihilfeberechtigten,

    2. b)

      des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten,

    3. c)

      eines im Absatz 2 bezeichneten Kindes.

(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach § 43 des Landesbesoldungsgesetzes berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gezahlt. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten gewährt; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

(3) Aufwendungen für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.

Abschnitt I des Runderlasses vom 1. Juli 2017 (MBL NRW. S. 764):

"Einkünfte der berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner

Mit Beschluss vom 16. März 2017 - BVerwG 5 B 57.15 - hat das Bundesverwaltungsgericht meine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2015 - OVG 1 A 2285/12 - verworfen und die Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 1b Satz 3 BVO NRW (sog. Bruttorente) mangels einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt. Die Vorschrift ist daher bis zu einer Neuregelung nicht mehr anzuwenden.

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners als berücksichtigungsfähige Person des Beihilfeberechtigten ist somit bis auf weiteres grundsätzlich ausschließlich der steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Hinsichtlich der gegebenenfalls zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten verweise ich auf Nummer 2.1.1.3 der VVzBVO."