§ 28 ThürBKG - Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
Der Landrat oder der Oberbürgermeister stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den Rechtsaufsichtsbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Landkreise und kreisfreien Städte zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.