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§ 28 ThürBKG - Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

Der Landrat oder der Oberbürgermeister stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den Rechtsaufsichtsbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Landkreise und kreisfreien Städte zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.