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§ 105 LPersVG - Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nur vorübergehend gelöst ist, gelten während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in der Regel 60 Tage im Jahr beschäftigt werden. § 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 3 gelten entsprechend.