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§ 15 GerStrukGAG - Finanzrechtsweg für Landesrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukGAG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  1. 1.

    über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden;

  2. 2.

    über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist.