§ 15 GerStrukGAG - Finanzrechtsweg für Landesrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- GerStrukGAG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
- 1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden;
- 2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist.