§ 130 PolG - Durchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz (PolG)
- Amtliche Abkürzung
- PolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2050
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Übertragung der Anordnungsbefugnis gemäß § 49 Absatz 4 Satz 8, § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 3 Satz 2 sowie der Antragsbefugnis gemäß § 49 Absatz 4 Satz 8 und § 53 Absatz 2 Satz 3,
- 2.
die Durchführung des Gewahrsams gemäß § 33,
- 3.
die Durchführung von Durchsuchungen gemäß § 36,
- 4.
die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen gemäß § 37 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 Satz 3,
- 5.
die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen gemäß § 76 Absätze 1 und 2,
- 6.
die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder gemäß § 123 Absatz 1 Satz 4 und
- 7.
die Voraussetzungen der Bestellung, die Ausbildung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Dienstausweise, die Ausrüstung und die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten gemäß § 125.
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 117 und 118 auf nachgeordnete Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übertragen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Das Innenministerium erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.