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§ 23 ThürKHG - Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

Die Krankenhäuser gewährleisten eine interne Qualitätssicherung. Darüber hinaus können sie im Einvernehmen mit der Landesärztekammerund den Kostenträgern externe qualitätssichernde Maßnahmen durchführen.