§ 23 ThürKHG - Qualitätssicherung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
Die Krankenhäuser gewährleisten eine interne Qualitätssicherung. Darüber hinaus können sie im Einvernehmen mit der Landesärztekammerund den Kostenträgern externe qualitätssichernde Maßnahmen durchführen.