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§ 51 BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar606 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil411 Deutsche Mark.

(2) 1Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um121 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil um90 Deutsche Mark.

2Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die

  1. a)
    infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, gestorben oder
  2. b)
    infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, verschollen sind.

(3) 1Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich

bei einem Elternpaar um376 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil um273 Deutsche Mark.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 33 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe:

  1. a)
    Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu ermitteln, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.
  2. b)
    Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind nicht anzuwenden.

(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Ehegatten zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.

(6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf Deutsche Mark monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.

(7) 1Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder. 2Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.