§ 22 SächsAbgG - Unfallversicherung und Unterstützungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- SächsAbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
(1) Die Abgeordneten werden vom Präsidenten durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls in Ausübung oder infolge des Mandats versichert. Die Versicherung umfasst Ansprüche der Abgeordneten gegen den Versicherer auf eine Invaliditätsentschädigung. Den Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmt der Präsident im benehmen mit dem Präsidium.
(2) Erleidet ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandates einen Unfall, so kann ihm der daraus entstandene Schaden in entsprechender Anwendung des § 103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der jeweils geltenden Fassung erstattet werden. Über die Ersatzleistung entscheidet der Präsident.
(3) Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied es Landtages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.