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StrlSchV 2001 - Strahlenschutzverordnung
§§ 4 - 92b, Teil 2 - Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
§§ 7 - 29, Kapitel 2 - Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
§§ 11 - 14, Abschnitt 2 - Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§§ 11 - 14, Abschnitt 2 - Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 11 StrlSchV, Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 12 StrlSchV, Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 12a StrlSchV, Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 13 StrlSchV, Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 14 StrlSchV, Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen