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13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
§§ 25 - 39, Abschnitt 2 - Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
§§ 27 - 35, Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§§ 27 - 35, Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 27 13. BImSchV, Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 28 13. BImSchV, Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
§ 29 13. BImSchV, Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
§ 30 13. BImSchV, Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
§ 31 13. BImSchV, Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
§ 32 13. BImSchV, Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
§ 33 13. BImSchV, Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 34 13. BImSchV, Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 35 13. BImSchV, Netzstabilitätsanlagen