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Bund
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StrlSchV - Strahlenschutzverordnung
§§ 153 - 166, Teil 4 - Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
§§ 153 - 158, Kapitel 1 - Schutz vor Radon
§§ 153 - 154, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
§§ 153 - 154, Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
§ 153 StrlSchV, Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
§ 154 StrlSchV, Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes