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Bund
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StrlSchV 2001 - Strahlenschutzverordnung
§§ 4 - 92b, Teil 2 - Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
§§ 30 - 79, Kapitel 3 - Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
§§ 72 - 79, Abschnitt 9 - Radioaktive Abfälle
§§ 72 - 79, Abschnitt 9 - Radioaktive Abfälle
§ 72 StrlSchV, Planung für Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle
§ 73 StrlSchV, Erfassung
§ 74 StrlSchV, Behandlung und Verpackung
§ 75 StrlSchV, Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle
§ 76 StrlSchV, Ablieferung
§ 77 StrlSchV, Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
§ 78 StrlSchV, Zwischenlagerung
§ 79 StrlSchV, Umgehungsverbot