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StrlSchV 2001 - Strahlenschutzverordnung
§§ 4 - 92b, Teil 2 - Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
§§ 7 - 29, Kapitel 2 - Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
§§ 23 - 24, Abschnitt 6 - Medizinische Forschung
§§ 23 - 24, Abschnitt 6 - Medizinische Forschung
§ 23 StrlSchV, Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
§ 24 StrlSchV, Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung