§ 25 SächsLKrO - Zusammensetzung des Kreistages

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.

(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit

1.bis zu180.000 Einwohnern74,
2.bis zu220.000 Einwohnern80,
3.bis zu260.000 Einwohnern86,
4.bis zu300.000 Einwohnern92,
5.mehr als300.000 Einwohnern98.

(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.