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  • ab 19.02.2009 (aktuelle Fassung)

§ 18 TierSchTrV - Anforderungen an die Einfuhr

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)  
Amtliche Abkürzung
TierSchTrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3-18

Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Verordnung eingehalten sind.