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§ 87 FhG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 83 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 1 und 2 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen. Insofern ist der Träger einer Fachhochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Verlangen jederzeit zu unterrichten. § 83 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auch auf die Durchführung von Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden nach § 84. Insoweit gilt Absatz 1 Satz 3 und § 90 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) § 9 findet entsprechende Anwendung.