Versionsverlauf


§ 21 FhG - Wissenschaftlicher Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Der Wissenschaftliche Beirat gibt Initiativen für die Profilbildung der Fachhochschule. Er wirkt darauf hin, dass die Fachhochschule ihre Aufgaben in zeitgemäßen Formen wahrnimmt und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit wahrt Er kann Empfehlungen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule abgeben und fördert den Dialog mit der Öffentlichkeit. Der Wissenschaftliche Beirat ist insbesondere anzuhören zu

  1. 1.
    dem Fachhochschulentwicklungsplan (§ 6),
  2. 2.
    der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen (§ 24 Abs. 3) und Studiengängen (§ 48 Abs. 3) sowie von Besonderen Gliederungen (§ 28),
  3. 3.
    den Grundsätzen, die für die leistungsbezogene Mittelvergabe (§ 78 Abs. 1) und für die Verteilung der Mittel aus dem zentralen Verfügungsfonds (§ 78 Abs. 3) und zu den Grundsätzen der Mittelvergabe bei der angewandten Forschung,
  4. 4.
    dem Jahresbericht der Hochschulleitung an das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft (§ 16 Abs. 3 Satz 5) sowie den Ergebnissen aus dem Bewertungsverfahren nach §§ 5, 61 und 62 Abs. 2.

Dem Wissenschaftlichen Beirat können weitere Angelegenheiten von der Hochschulleitung, dem Senat und dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Stellungnahme vorgelegt werden.

(2) Die zuständigen Organe der Fachhochschule haben die Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats zu würdigen. Wird einer Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats nicht entsprochen, wird die Empfehlung zusammen mit dem abweichenden Beschluss dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft vorgelegt.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben, die nicht zugleich Mitglieder der Fachhochschule sein dürfen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden von der Rektorin/dem Rektor und der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft gemeinsam für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Eine Vertreterin/Ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft hat das Recht, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilzunehmen.