§ 57 HmbHG - Weiterbildendes Studium
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Das weiterbildende Studium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
(2) Zugangsvoraussetzung ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die im Beruf oder auf andere Weise erworben worden sein kann.
(3) Die Hochschulen sollen weiterbildende Studien einrichten. Das Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 muss sichergestellt bleiben.
(4) Die Einrichtung oder Änderung von weiterbildenden Studien, bei denen ein Grad erteilt werden soll, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Hochschulen regeln solche weiterbildenden Studien durch besondere Ordnungen.
(5) Weiterbildende Studien können auf privatrechtlicher Grundlage angeboten werden; § 77 Absatz 6 gilt entsprechend.