§ 12 BremBesG - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.