§ 16 HAltPflHG - Vereinbarungen zuungunsten der Auszubildenden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
1Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig. 2§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)