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  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 16 HAltPflHG - Vereinbarungen zuungunsten der Auszubildenden

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

1Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig. 2§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)