§ 6 VAGBbg - Förmliche Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zu Stande gekommen, wenn
- 1.sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 4 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein,
- 2.ihr die Namen der fünf Vertreter beigefügt sind; für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.