§ 111 HmbHG - Personenbezogene Daten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Erhebung von Studiengebühren, die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß § 6c, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung und die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. Für Studierende kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden.
(2) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verwendet werden. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(3) Die Hochschulen können vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind.
(4) Die Hochschulen und die Staats- und Universitätsbibliothek dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, Angehörigen, Nutzerinnen und Nutzer im automatisierten Verfahren zusammenführen, soweit dies erforderlich ist zur
- 1.
Erstellung einer einheitlichen Benutzerkennung für von ihnen betriebene automatisierte Verfahren,
- 2.
Aktualisierung von Kommunikations- und Statusangaben sowie
- 3.
Einrichtung eines Kontos für elektronische Post.
Zu diesen Zwecken können sie eine gemeinsame automatisierte Datei einrichten. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(5) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
- 1.welche Daten nach Absatz 1 erhoben und verarbeitet werden dürfen, die Aufbewahrungsfrist und das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts,
- 2.welche dieser Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,
- 3.die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Studierendenausweises, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises erhoben und verarbeitet werden müssen,
- 4.welche Daten nach Absatz 3 erhoben werden dürfen, die Verfahren der Erhebung dieser Daten sowie ihrer Verarbeitung und Auswertung,
- 5.welche Daten nach Absatz 4 Satz 1 zusammengeführt werden dürfen und wie die gemeinsame Datei nach Absatz 4 Satz 2 auszugestalten ist. § 11a Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung an jede der beteiligten Stellen wenden.
(6) Der Senat wird ermächtigt, für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Regelungen nach Absatz 5 Nummer 5 durch Rechtsverordnung zu erlassen.