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§ 20 MG NRW - Auskunftspflicht des Wohnungsgebers

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Die Meldebehörde kann von dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten verlangen, Auskunft darüber zu geben, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für die in § 22 genannten Personen kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.