§ 18b 1. SprengV
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Amtliche Abkürzung
- 1. SprengV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2-1
Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
- 1.
Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
- 2.
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
- 3.
Zulassungszeichen,
- 4.
Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
- 5.
Nettomasse,
- 6.
für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.