Versionsverlauf

§ 8a Nds. ArbZVO - Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

(1) Bei einer Änderung der individuellen Arbeitszeit während der Freijahrsregelung (§ 80 Abs. 4 NBG) oder eines freiwilligen Arbeitszeitkontos (§ 80 Abs. 5 NBG) können die festgelegten Bedingungen über die Dauer und den Umfang der Verlängerung der Arbeitszeit (Ansparphase) und die Verkürzung der Arbeitszeit (Ausgleichsphase) aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, verändert werden.

(2) Ausgleichspflichtige Arbeitszeit kann nicht angespart werden für die Dauer

  1. 1.

    eines Erziehungsurlaubs ohne Teilzeitbeschäftigung oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,

  2. 2.

    des einen Monat überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,

  3. 3.

    einer teilweisen Freistellung vom Dienst wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit,

  4. 4.

    eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,

  5. 5.

    eines Amtsverbots oder einer vorläufigen Dienstenthebung,

  6. 6.

    einer vollen Freistellung vom Dienst im Rahmen einer weiteren besonderen Form der Arbeitszeitverteilung.

Die Ansparphase ändert sich hierdurch nicht, soweit sie nicht aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag verlängert wird.

(3) Tritt einer der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein, so wird diese vorbehaltlich des § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

(4) Eine Freijahrsregelung wird rückwirkend geändert, soweit die vorgesehene Durchführung der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft unmöglich wird. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Freijahrsregelung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 auch für die Zukunft beendet werden. Sind im Zeitpunkt der Änderung Anteile an Arbeitszeit angespart worden, so erfolgt ein Ausgleich durch Arbeitszeitverkürzung. Im Fall der Unmöglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung werden die anteiligen Dienstbezüge nachgezahlt. Erfogt die Änderung innerhalb der Ansparphase, aber nach Abschluss der Ausgleichsphase, so sind die noch nicht geleisteten Arbeitszeiten durch die Rückforderung überzahlter Bezüge auszugleichen.

(5) Wird bei einem Arbeitszeitkonto der Ausgleich von in der Ansparphase geleisteter Arbeitszeit der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft unmöglich, so erfolgt eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 1 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte.