§ 5 SächsKHG - Krankenhausplan
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 252-2/2
(1) Der Krankenhausplan weist aus:
- 1.
den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach
- a)
Krankenhausstandort,
- b)
Krankenhausträger,
- c)
Gesamtbettenzahl,
- d)
Fachrichtungen und
- e)
den folgenden drei Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser
- aa)
Krankenhäuser der Regelversorgung mit und ohne Zusatz Gesundheitszentrum,
- bb)
Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung,
- cc)
Krankenhäuser der Maximalversorgung
oder als Fachkrankenhaus,
- 2.
die Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- 3.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Krankenhausplan kann
- 1.
Bettenzahlen je Fachrichtung ausweisen,
- 2.
einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche innerhalb von Fachrichtungen vom Versorgungsauftrag ausnehmen, soweit es aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig ist,
- 3.
die vorgehaltenen und tatsächlich belegten Ausbildungskapazitäten der Ausbildungsstätten enthalten,
- 4.
abweichend von Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 1 anstelle einer auf Bettenzahlen und Fachrichtungen ausgerichteten Systematik auf der Grundlage einer anderen Planungssystematik, zum Beispiel auf Basis von Leistungen und Leistungsbereichen, aufgestellt und fortgeschrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes sind
- 1.
die Grundsätze des § 1 Absatz 1,
- 2.
die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie regionale Versorgungsbelange,
- 3.
bei Universitätsklinika und akademischen Lehrkrankenhäusern die Belange der Forschung und Lehre angemessen
zu berücksichtigen.
(4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes können
- 1.
die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise Bestandteil des Krankenhausplanes werden; § 6 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet keine Anwendung,
- 2.
weitere Qualitätsanforderungen in ausgewählten Versorgungsbereichen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden,
- 3.
die Ergebnisse der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung berücksichtigt werden, wobei die Krankenhausträger diese Ergebnisse dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen haben,
- 4.
Empfehlungen des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen berücksichtigt werden.
(5) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes haben Krankenhäuser Vorrang, die eine ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sowie eine interdisziplinäre Behandlung sicherstellen und mindestens die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin abdecken. Fachkrankenhäuser sollen nur in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn sie bedarfsgerecht sind und glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistung die Versorgung der Bevölkerung verbessern.
(6) Im Rahmen der Aufstellung des Krankenhausplanes wird über die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschieden. Bei der Entscheidung über die Zulassung sind Schwerpunkte für die Übertragung von Organen zu bilden, um eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten sowie die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.
(7) Das zuständige Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Planungssystematik nach Absatz 2 Nummer 4, insbesondere die Kapazitäten definierenden Parameter und die darüber hinaus nachrichtlich auszuweisenden Parameter, sowie Übergangsregelungen aufgrund des Wechsels der Planungssystematik.
(8) Der Krankenhausplan wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Daneben kann er auf der Internetseite des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht werden.