§ 13 HmbIngG - Errichtung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Kammer der Ingenieurinnen und der Ingenieure im Bauwesen unter der Bezeichnung "Hamburgische Ingenieurkammer - Bau" errichtet.
(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(3) Sitz der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist die Freie und Hansestadt Hamburg.