§ 6 SparkGVertretung des Gewährträgers
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 7621.4
(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 5.
(2) Die Vertretung des Gewährträgers beschließt über
- 1.die Errichtung der Sparkasse,
- 2.die Auflösung der Sparkasse,
- 3.Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
- 4.den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
- 5.die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.