§ 52 KomWG - Kreiswahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier bis sechs Beisitzern. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten und Kreisbediensteten. Bei der Wahl der Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer sollen nach Möglichkeit die im Landkreis vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung die Vorschriften für den Kreistag entsprechend.
(3) Dem Kreiswahlausschuss und dessen Vorsitzenden obliegen bei der Kreistagswahl die entsprechenden Aufgaben des Gemeindewahlausschusses und dessen Vorsitzenden bei der Gemeinderatswahl.