Art. 12 GO - Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) Die in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird. Die übrigen in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Rechtsverordnung vorgenommen; diese erlässt das Landratsamt, wenn nur Teile von Gemeindegebiet umgemeindet werden, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, sonst die Regierung. Die Regierung kann in der Rechtsverordnung, für deren Erlass sie zuständig ist, auch Teile von Gemeindegebieten, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, umgemeinden, wenn die Umgemeindung mit der anderen Änderung rechtlich oder sachlich zusammenhängt.
(2) Die mit der Änderung zusammenhängenden Fragen der Fortgeltung des Ortsrechts regelt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung. Erfolgt die Änderung durch Gesetz, ist zuständige Behörde die Regierung. Soweit keine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, gilt das Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort.